Rechtliche Grundlage, Schulordnung der öffentlichen Grundschulen:
§ 14 Schulkindergarten
(1) Der Schulkindergarten ist der Grundschule zugeordnet. Für jeden Schulkindergarten wird ein Schulbezirk festgelegt. (…).
(2) Der Schulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen können.
(3) Ein Schulkindergarten kann auch auf Antrag der Schule und mit Genehmigung der Schulbehörde in die Eingangsstufe mit besonderem Förderauftrag integriert werden.